Zur Regelung der gemeingebräuchlichen Nutzung erlässt das Landratsamt Landshut für den Bereich der Stadt Landshut und dem Landkreis Landshut entsprechend § 25 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 und Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetztes (BayWG) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:
1. Zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit ist das Baden sowie das Befahren der Großen Isar ab Flusskilometer 72 und der Kleinen Isar ab Einmündung Pfettrach/Flutmulde bis einschließlich des Altheimer Stausees (Ende ist das Altheimer Wasserkraftwerk) mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Boote und Schwimmkörper jeglicher Art) für den Zeitraum der Entlandungsmaßnahmen vom 17.07.2023 bis einschließlich 07.11.2023 in den im Anhang beigefügten Lageplan markierten Bereichen in der Stadt Landshut sowie dem Markt Ergolding und dem Markt Essenbach, beide Landkreis Landshut, verboten. Das Verbot gilt jeweils von Montag bis Samstag ganztags. Das Verbot gilt nicht an Sonn- und Feiertagen.
2. Ausnahmen vom Verbot nach Nr. 1 können auf Antrag erteilt werden, soweit dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gefahren für Leben und Gesundheit vertretbar ist.
3. Die sofortige Vollziehung des Verbotes unter Nr. 1 wird im öffentlichen Interesse wegen Gefahren für Leben und Gesundheit angeordnet.
4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Landshut als bekannt gegeben.
