Gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Der Markt Ergolding macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2023 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2023 in individuellen Fällen – die Grundsteuer für das Jahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.
Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, haben im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2022 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig (§ 28 Abs.1 Grundsteuergesetz). Jahreszahler gemäß § 28 Abs.3 Grundsteuergesetz haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2023 am 1. Juli 2023 zu entrichten.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
- Wenn Sie Widerspruch einlegen:
Der Widerspruch ist beim Markt Ergolding, Lindenstraße 25, 84030 Ergolding einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form erheben (siehe Hinweis). Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Ergolding) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
- Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 93047 Regensburg, Haidplatz 1 zu erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Ergolding) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Marktes Ergolding
bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung kraft Bundesrechts eine Verfahrensgebühr fällig.
Ab 1.1.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Widerspruch und Klage haben bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung.