Beachten Sie bei der Pflege von Bäumen und Sträuchern im heimischen Garten die
Vogelschutzzeit zwischen
dem 1. März und 30. September.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen in dieser Zeit Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Zulässig sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Eine weitere Ausnahme wäre ein notwendiger Schnitt oder Fällung zur Erhaltung der Verkehrssicherheit, der keinen Aufschub duldet.
Da Lebensstätten wild lebender Tiere nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden dürfen, bitten wir Sie vor einen Pflegeschnitt oder einer notwendigen Maßnahme zur Erhaltung der Verkehrssicherheit um Kontrolle, ob sich bewohnte Nester in dem betreffenden Gehölz oder Baum befinden. Der Schnitt müsste dann warten, bis die Vogelfamilie ausgezogen ist.
Von den Vorschriften zum Vogelschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz können auch Ausnahmen erteilt werden. Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde, Landratsamt Landshut, Tel. 0871/408-4131.