Der Hebesatz für die Grundsteuer A und B beträgt 330 v. H.
Bei der Grundsteuer unterscheidet man die Grundsteuer A und die Grundsteuer B.
Grundsteuer A: gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Grundsteuer B: gilt für sonstige Grundstücke, egal, ob bebaut oder unbebaut
Steuerschuldner ist der Grundstückseigentümer!
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. maßgeblich sind die steuerlichen Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Änderungen während des Kalenderjahres (z. B. Eigentümerwechsel) werden erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres berücksichtigt.
Dem Käufer eines Grundstückes oder Hauses wird daher geraten, sich mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen. Diese sollten sich dann einigen können, wie die Grundsteuer im Jahr des Eigentümerwechsels aufgeteilt wird. Entscheidend hierfür ist die Klausel, die in der Notariatsurkunde über den Übergang von Nutzen und Lasten des Grundstücks, festgelegt wurde. Eigentümerwechsel müssen grundsätzlich dem Markt Ergolding mitgeteilt werden !
Für die Veranlagung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer sind unterschiedliche Behören zuständig. Das Finanzamt ermittelt den für das Grundstück festzustellenden Einheitswert und stellt diesen durch Einheitswertbescheid fest. Anschließend wird durch das Finanzamt unter Anwendung einer Steuermesszahl der Steuermessbetrag ermittelt und durch den Grundsteuermessbescheid festgesetzt.
Die Grundsteuerjahresschuld wird vom Markt Ergolding durch den vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag und seinem Grundsteuerhebesatz errechnet.
Fälligkeiten: am 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11. ist die Grundsteuer zur Zahlung fällig!
Auf Antrag kann die gesamte Jahressteuerschuld auch am 01.07. des Kalenderjahres in einer Summe entrichtet werden.
Bei Rückfragen: finanzverwaltung@ergolding.de Tel. 7603-65 bzw. Zimmer 0.15 Nebengebäude im Rathaus Ergolding.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet: Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet. Infos dazu unter www.grundsteuer.bayern.de