Bürgerservice - Erläuterungen
Nachfolgend erhalten Sie einige wichtige Informationen zu den gängigsten Anliegen in Ihrer Heimatgemeinde. Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, so nehmen Sie Kontakt zu unseren Mitarbeitern auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Die Beglaubigung eines Ausweisdokuments kann im Rathaus der Wohnsitzgemeinde vorgenommen werden.
Zur Beglaubigung des Personalausweises oder Reisepasses hat man persönlich im Rathaus zu erscheinen. Mitzubringen:
- Personalausweis
- Oder Reisepass
- 5 €
Erklärvideo: Beglaubigung von Ausweisdokumenten – Wie geht das?
Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses
Für Personen ab dem 14. Lebensjahr kann ein Führungszeugnis beantragt werden. Der Antrag wird im Einwohneramt gestellt und an die Generalbundesanwaltschaft – Bundeszentralregister – in Bonn, zur Bearbeitung, weitergeleitet. Die Zustellung des Führungszeugnisses dauert ca. 10 – 12 Werktage.
Es gibt vier Arten von Führungszeugnissen
- N für private Zwecke (für Arbeitgeber und dergleichen). Das Führungszeugnis wird an die Privatadresse geschickt.
- O für behördliche Zwecke (die Angabe der genauen Anschrift der Behörde und der Antragsgrund ist erforderlich). Das Führungszeugnis wird direkt an die Behörde geschickt.
- NE erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke (für Arbeitgeber und dergleichen). Für die Beantragung ist der Antrag auszufüllen und einzureichen. Das Führungszeugnis wird an die Privatadresse geschickt.
- OE erweitertes Führungszeugnis für behördliche Zwecke (der ausgefüllte Antrag, die Angabe der genauen Anschrift der Behörde und der Antragsgrund ist erforderlich). Das Führungszeugnis wird direkt an die Behörde geschickt.
Gebühr: 13,00 €
Gewerbeanmeldung
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betriebssitz im Markt Ergolding).
Gewerbeanzeige
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z. B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung) deren Beginn anzuzeigen.
ACHTUNG: Eine Gewerbeanmeldung ist auch erforderlich, wenn der Gewerbebetrieb aus einem anderen Meldebezirk verlegt wird. Im früheren Meldebezirk ist dann eine Gewerbeabmeldung zu tätigen.
Gewerbeabmeldung
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe beendet wird (Betriebssitz im Markt Ergolding).
Gewerbeanzeige
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z. B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte) deren Beendigung anzuzeigen.
ACHTUNG: Eine Gewerbeabmeldung ist auch erforderlich, wenn der Gewerbebetrieb in einen anderen Meldebezirk verlegt wird. Im zukünftigen Meldebezirk ist dann eine Gewerbeanmeldung zu tätigen.
Gewerbeummeldung
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das anzeigepflichtige Ereignis eintritt.
Gewerbeanzeige
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z. B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte) deren Veränderung anzuzeigen, d. h. wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, der Gewerbebetrieb innerhalb der der Gemeinde verlegt wird oder/und wenn der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.
Form der Auskunft
Auskünfte aus dem Gewerberegister sind kostenpflichtig und können daher auf telefonische Anfragen nicht erteilt werden. Sie tragen zu einer raschen und positiven Beantwortung Ihrer Anfragen bei, wenn Sie alle Ihnen verfügbaren Angaben über den Gewerbebetrieb machen. Gewerbetreibende sind nicht verpflichtet, Änderungen Ihrer Wohnanschrift mitzuteilen. Falls Sie Angaben zur Wohnanschrift benötigen, müssten Sie eine Auskunft aus dem Melderegister (Einwohneramt) anfordern.
Welche Daten kann ich erhalten?
Auskünfte aus dem Gewerberegister erstrecken sich auf Name, betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit. Die Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht (§ 14 Abs. 8 GewO).
Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist nur dann zulässig, wenn die anfragende Stelle ein rechtliches Interesse, insbesondere Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht (z. B. durch Kopien von Vertragsgrundlagen, Rechnungen, Schuldtitel, Vollstreckungstitel usw.) und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Bitte beachten Sie:
Ein Auskunftsersuchen ist in jedem Fall zu begründen. Die übermittelten Daten dürfen nach Art. 19 Abs. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt wurden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.
Welche Kosten entstehen?
Die Kosten hat der Anfragende auch dann zu tragen, wenn für den gesuchten Gewerbetreibenden keine Anmeldung feststellbar oder die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.
Für Gewerbeauskünfte werden folgende Gebühren erhoben
- für die erste Auskunft 15,00 €
- für jede weitere Auskunft 7,50 €
(Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. 5.III.5/1.1 und 1.2 KVz)
Aus Vereinfachungsgründen bitten wir Sie, die Auskunftsgebühr in Form eines Verrechnungsschecks Ihrer Anfrage beizufügen.
Natürliche und juristische Personen beantragen die Auskunft bei dem für ihren Wohn- bzw. Firmensitz zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt.
Seit 01.01.2002 wird gemäß Art. 9 HsanG vom 22.12.99 für die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister eine Gebühr von 13,00 € erhoben.
Seit dem 01.01.2024 können keine Kinderreisepässe mehr beantragt, verlängert oder aktualisiert werden.
Bereits ausgestellte Kinderreisepässe finden bis zum Ende der Gültigkeit Verwendung.
Die Sorgeberechtigten können für Minderjährige einen Reisepass oder Personalausweis beantragen. Der oder die Antragsberechtigten müssen persönlich in Begleitung des Kindes in der Wohnort-Gemeinde (Rathaus Ergolding) vorsprechen und folgende Unterlagen mitbringen:
- Ausweis der Antragsberechtigten Personen (Eltern)
- Aktuelles biometrisches Lichtbild
- Bisheriger Kinderreisepass oder anderes Ausweisdokument
- Geburtsurkunde bei Erstausstellung durch unsere Behörde
- Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils
Die Bescheinigungen sind ein Auszug aus dem Datenbestand des Melderegisters des jeweiligen Einwohners. Eine Bescheinigung wird nur ausgestellt, wenn man in Ergolding einen Wohnsitz hat bzw. hatte.
Für die Antragsstellung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Notwendige Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass
Werden Auskünfte über Personen benötigt, die in Ergolding gemeldet sind bzw. gemeldet waren, muss schriftlich ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Es sind folgende Punkte zu beachten:
1. Es wird im Meldegesetz zwischen zwei Auskunftsarten unterschieden
Einfache Auskünfte
Bei einfachen Auskünften werden gegen eine Gebühr von 10,00 € pro Person folgende Daten bekanntgegeben:
- Vor- und Familienname
- Doktorgrad
- Anschrift
Wird die Anfrage online gestellt, wird eine Gebühr in Höhe von 8,00 € fällig.
Erweiterte Auskünfte
Hier wird eine Gebühr von 12,00 € pro Person fällig. Bei erweiterten Auskünften können zusätzlich zur einfachen Auskunft folgende Daten bekanntgegeben werden:
- Tag und Ort der Geburt
- Frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe ob verheiratet oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszugs
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -ort
Eine erweiterte Auskunft kann online nicht gestellt werden.
Der Personalausweis ist im Rathaus der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.
Zur Beantragung des Personalausweises hat man persönlich im Rathaus zu erscheinen. Mitzubringen:
- bisheriger Personalausweis oder, wenn man keinen Personalausweis besitzt, den Reisepass
- Eine Urkunde, die über den Familienstand Auskunft gibt
- Ein aktuelles biometrisches Foto, welches nicht älter als ein halbes Jahr ist. Das Foto sollte am besten von einem seriösen Fotografen erstellt werden. Alternativ kann die rathauseigene Fotobox verwendet werden.
- Geld oder EC-Karte, um die Gebühren für den Personalausweis vor Ort zu bezahlen.
Nach der Beantragung wartet man ca. zwei bis drei Wochen auf den Pin-Brief von der Bundesdruckerei. Dieser kommt per Post.
Der Pin-Brief im Briefkasten bedeutet, dass der Personalausweis im Rathaus abholbereit ist. Der Personalausweis ist persönlich abzuholen. Sollte das nicht möglich sein, kann per Vollmacht jemand anderes den Personalausweis abholen.
Mitzubingen (persönlich oder die bevollmächtigte Person):
- bisheriger Personalausweis oder, wenn man keinen Personalausweis besitzt, den Reisepass.
Der Reisepass ist im Rathaus der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.
Zur Beantragung des Reisepasses hat man persönlich im Rathaus zu erscheinen. Mitzubringen:
- bisheriger Reisepass oder, wenn man keinen Reisepass besitzt, der Personalausweis
- Eine Urkunde, die über den Familienstand Auskunft gibt
- Ein aktuelles biometrisches Foto, welches nicht älter als ein halbes Jahr ist; das Foto ist am besten bei einem seriösen Fotografen zu erstellen. Alternativ kann die rathauseigene Fotobox verwendet werden.
- Geld oder EC-Karte, um die Gebühren für den Reisepass vor Ort zu bezahlen.
Beim Beantragen des Reisepasses werden die Fingerabdrücke genommen, welche im Chip des Reisepasses gespeichert werden.
Der Markt Ergolding benachrichtigt die Bürger, sobald der Reisepass abholbereit ist (ca. drei bis vier Wochen nach Beantragung).
Zum Abholen des neuen Reisepasses kommt man, am besten wieder persönlich, ins Rathaus. Sollte das nicht möglich sein, kann man jemandem zur Abholung eine Vollmacht ausstellen.
Mitzubringen (persönlich oder bevollmächtigte Personen):
- bisheriger Reisepass oder, wenn man keinen Reisepass besitzt, den Personalausweis.
Eine Ummeldung wird benötigt, wenn man innerhalb des Gemeindegebietes Ergolding umzieht.
Eine Anmeldung (egal ob Haupt- oder Nebenwohnsitz) ist notwendig, wenn man von einer anderen Gemeinde nach Ergolding zieht.
Grundsätzlich muss sowohl bei einer Ummeldung als auch bei einer Anmeldung (egal ob Haupt- oder Nebenwohnsitz) persönlich vorgesprochen werden. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich mittels Vollmacht (Zweizeiler genügt) vertreten lassen. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt- bzw. Nebenwohnung, Religion, Familienstand).
Als Unterlagen werden benötigt:
- Wohnungsgeberbestätigung
- die Ausweisdokumente (Personalausweise, Reisepässe, Kinderreisepässe + ggf. Aufenthaltstitel) der einzelnen Personen wegen einer evtl. Anschriftsänderung benötigt.
- Geburtsurkunde
- ggf. Heiratsurkunde / Scheidungsurteil
Es besteht die Möglichkeit sich online bei der Meldebehörde umzumelden. Diese Um- bzw. Anmeldung ersetzt jedoch nicht das Erscheinen in der Meldebehörde, da nach wie vor die Unterschrift des Meldepflichtigen erforderlich ist. Außerdem müssen auch die Ausweisdokumente durch die Meldebehörde geändert werden.